Die Gegenleistung des Lizenznehmers ist in aller Regel finanzieller Natur. Hierbei kann eine pauschale Abgeltung oder eine umsatzabhängige Lizenzgebühr vereinbart werden.

Beide Varianten können für jeweils eine Partei nachteilig sein. Kann aus irgendwelchen Gründen kein großer Umsatz erzeugt werden, ist eine pauschale Abgeltung typischerweise für den Lizenznehmer nachteilig. Wird hingegen ein sehr großer Umsatz erzeugt, so wäre der Lizenznehmer mit einer pauschalen Abgeltung besser gefahren.

Aus diesen Gründen wird oft eine Mischform angewandt. In diesem Fall setzt sich die Lizenzgebühr aus einem pauschalen Anteil und einem umsatzabhängigen Anteil zusammen.