Es ist die klassische Vorgehensweise, die wohl auch von der Mehrzahl der Patentanwälte angewendet wird: zunächst wird eine deutsche Erstanmeldung eingereicht und eventuell folgen Nachanmeldungen, insbesondere eine europäische Patentanmeldung oder nationale beispielsweise in den USA, China, Japan und Korea. Eine Variante wäre es, zunächst eine französische Patentanmeldung einzureichen.

Es bestehen tatsächlich einige Unterschiede zum deutschen Verfahren, die eine französische Patentanmeldung vorteilhaft erscheinen lassen kann. Mit Einreichung einer französischen Patentanmeldung muss obligatorisch eine Recherche beantragt werden und die Recherchegebühr ist innerhalb eines Monats zu entrichten.

Auch in Frankreich erfolgt zunächst eine Formalprüfung, bei der die grundsätzliche Patentfähigkeit der Ansprüche geprüft wird. Auch in Frankreich sind Spiele und mathematische Formeln von der Patentfähigkeit ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Software, solange die Software keinen technischen Aspekt aufweist, beispielsweise auf technischen Überlegungen beruht oder ein technisches Resultat aufweist.

Recherche

Eine Recherche ist obligatorisch bei einer französischen Patentanmeldung, wobei das französische Patentamt die Recherche nicht durchführt. Wird für die französische Patentanmeldung keine Priorität in Anspruch genommen, wird das Europäische Patentamt beauftragt, die Recherche vorzunehmen. Naturgemäß ähnelt das Erscheinungsbild und die Form der Recherche der eines europäischen Rechercheberichts.

Nimmt der Anmelder eine Priorität in Anspruch, fordert das französische Patentamt den Anmelder auf, die Dokumente des Stands der Technik zu übermitteln, die für das prioritätsbegründende Dokument ermittelt wurden. Eventuell führt das Patentamt noch eine ergänzende Recherche durch. Sollte der Recherchebericht die Patentfähigkeit der Anmeldung in Zweifel ziehen, wird der Anmelder aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen.

Kein Einspruchsverfahren

Nach wie vor gibt es keine Möglichkeit relativ kostengünstig eine Überprüfung eines erteilten Patents in einem zweiseitigen Verfahren durch ein Einspruchsverfahren durchzuführen. Das französische Verfahren bevorzugt daher im Vergleich zum deutschen oder einem europäischen Verfahren den Patentinhaber.

Dritteingabe

Die einzige Möglichkeit kostengünstig und früh als Dritter Einfluss auf die Erteilung bzw. den Bestand eines französischen Patents zu nehmen, besteht über die Dritteingabe. Allerdings auch diese ist im Gegensatz zum deutschen oder europäischen Verfahren restriktiv gehandhabt bzw. reglementiert. Bei einer Dritteingabe werden Dokumente und Argumentationen zu diesen Dokumenten dem Prüfer übermittelt, die die Rechtsbeständigkeit der betreffenden Patentanmeldung erschüttern sollen. Allerdings kann eine Dritteingabe nur innerhalb der ersten drei Monate nach Veröffentlichung der Patentanmeldung eingereicht werden.

Neuheit ist das zentrale Kriterium

Eine beachtenswerte Besonderheit ist es, dass das französische Patentamt nur Anmeldungen zurückweisen darf, die nicht neu sind. Liegt die Erfindung nahe, kann das Patentamt die Erteilung nicht verweigern. Auch in diesem Punkt wird der Anmelder bevorzugt. Insgesamt ergibt sich daher, dass das französische Verfahren einige Vorteile für einen Anmelder aufweist, insbesondere wenn ein Patent erteilt werden soll, dessen erfinderische Tätigkeit als fraglich anzusehen ist.

Patentstrategisches Vorgehen

Wir empfehlen bei wichtigen Erfindungen, bei denen Umgehungslösungen zu erwarten sind, parallel zu einer deutschen oder europäischen Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster oder eine französische Patentanmeldung einzureichen. Die deutsche oder die europäische Patentanmeldung werden recht schnell zu Patenten. Die Konkurrenz wird sich nach diesen richten und entsprechende Umgehungslösungen auf den Markt bringen. Dann kommt die Zeit des Gebrauchsmusters oder der französischen Patentanmeldung, die einen großen Schutzbereich aufweisen, der auf die konkrete Umgehungslösung eingeschränkt werden kann. Das Gebrauchsmuster oder das französische Patent weisen dann einen geeigneten Schutzbereich auf und die Konkurrenzunternehmen können angegriffen werden.