Die Tatsache, dass auf die Patenterteilung verzichtet wird, und eine Erfindung als Betriebsgeheimnis behalten wird, führt nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen wäre.

Vielmehr sollen dieselben Berechnungsformeln für das Betriebsgeheimnis angewandt werden.

Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer auf eine Erfinderberühmung bei einem Betriebsgeheimnis verzichten muss, führt nicht zu einer Steigerung der Vergütung.